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   BFH, 21.05.1996 - VIII B 31/96   

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https://dejure.org/1996,25900
BFH, 21.05.1996 - VIII B 31/96 (https://dejure.org/1996,25900)
BFH, Entscheidung vom 21.05.1996 - VIII B 31/96 (https://dejure.org/1996,25900)
BFH, Entscheidung vom 21. Mai 1996 - VIII B 31/96 (https://dejure.org/1996,25900)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.05.1993 - VIII R 31/93

    Abweisung der Revision aus verschiedenen Gründen

    Auszug aus BFH, 21.05.1996 - VIII B 31/96
    Damit sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen beider Rechtsmittel nicht erfüllt (vgl. z. B. BFH- Beschlüsse vom 27. Februar 1992 X B 135/91, BFH/NV 1992, 537, und vom 21. Mai 1993 VIII R 31/93, BFH/NV 1994, 48).

    Da der Senat dahingestellt läßt, ob der Kläger Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, können die Gerichtskosten nur nach dem niedrigeren Gebührentatbestand Nr. 1371 der Anlage 1 zu § 11 des Gerichtskostengesetzes erhoben werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1992, 537, und in BFH/NV 1994, 48).

  • BFH, 27.02.1992 - X B 135/91

    Rechtsmitteleinlegung unter Verkennung des Vertretungszwangs vor dem

    Auszug aus BFH, 21.05.1996 - VIII B 31/96
    Damit sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen beider Rechtsmittel nicht erfüllt (vgl. z. B. BFH- Beschlüsse vom 27. Februar 1992 X B 135/91, BFH/NV 1992, 537, und vom 21. Mai 1993 VIII R 31/93, BFH/NV 1994, 48).

    Da der Senat dahingestellt läßt, ob der Kläger Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, können die Gerichtskosten nur nach dem niedrigeren Gebührentatbestand Nr. 1371 der Anlage 1 zu § 11 des Gerichtskostengesetzes erhoben werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1992, 537, und in BFH/NV 1994, 48).

  • BFH, 07.02.1977 - IV B 62/76

    Beschwerde - Keine Prozeßvertretung - Nachträgliche Genehmigung - Rückwirkung auf

    Auszug aus BFH, 21.05.1996 - VIII B 31/96
    Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfristen sind nicht ersichtlich (§ 56 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- und dazu BFH-Beschluß vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291).
  • BFH, 31.01.1989 - VII R 94/88

    Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus BFH, 21.05.1996 - VIII B 31/96
    Der Senat läßt offen, ob das Rechtsmittel nicht schon deshalb unzulässig ist, weil es nicht erkennen läßt, ob Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist (vgl. dazu etwa Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 31. Januar 1989 VII R 94/88, BFH/NV 1989, 648); es war schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sich nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen muß und der Kläger nicht zu diesem Personenkreis gehört.
  • BFH, 06.02.1998 - VII B 278/97
    Da der Senat offen läßt, ob der Kläger Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, können die Gerichtskosten nur nach dem niedrigeren Gebührentatbestand Nr. 3402 der Anlage 1 zu § 11 des Gerichtskostengesetzes erhoben werden (BFH-Beschluß vom 21. Mai 1996 VIII B 31/96, BFH/NV 1996, 927).
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